Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 90 Aufgaben
Stand: 01.11.2025
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- SG Aachen, 21.01.2020 – S 14 AS 833/19Zitiert von 1
- BAG, 30.11.2022 – 4 AZR 422/21 · Eingruppierung eines HilfsgärtnersZitiert von 3
- BSG, 04.03.2021 – B 11 AL 7/19 RArbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Verlängerung der Rahmenfrist - versicherungspflichtige Beschäftigung - Gleichstellung von Ausbildungsverhältnis in außerbetrieblicher Einrichtung - Umschulung zum technischen Produktdesigner - Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags - tatsächliches Vorliegen einer BerufsausbildungZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2024 – L 8 AL 1447/24
- BayObLG, 24.09.2024 – 101 VA 112/24Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2023 – 12 S 3676/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 14.11.2019 – 8 K 3332/18Erteilung einer Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis; Anforderungen an die Mitwirkung bei der Passbeschaffung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 18.05.2017 – 6 L 153/17Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 09.12.2016 – 8 ME 184/16Aussetzung der Abschiebung: Voraussetzungen der Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
12 Entscheidungen zu § 90 BBiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/90#abs-1 (1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt seine Aufgaben im Rahmen der Bildungspolitik der Bundesregierung durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/90#abs-2 (2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die Aufgabe, durch wissenschaftliche Forschung zur Berufsbildungsforschung beizutragen. Die Forschung wird auf der Grundlage eines jährlichen Forschungsprogramms durchgeführt; das Forschungsprogramm bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Weitere Forschungsaufgaben können dem Bundesinstitut für Berufsbildung von obersten Bundesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung übertragen werden. Die wesentlichen Ergebnisse der Forschungsarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung sind zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/90#abs-3 (3) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die sonstigen Aufgaben:
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/90#abs-3a (3a) Das Bundesinstitut für Berufsbildung nimmt die Aufgaben nach § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 des Pflegeberufegesetzes sowie nach § 45 des Pflegefachassistenzgesetzes wahr.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/90#abs-3b (3b) Das Bundesinstitut für Berufsbildung nimmt die Aufgaben nach § 20a Absatz 4 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes und nach § 6 Absatz 1 Satz 5 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern wahr. Dabei hat das Bundesinstitut für Berufsbildung zu prüfen, ob die Ausbildung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und zum Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit geeignet ist. Das Bundesinstitut für Berufsbildung veröffentlicht auf seiner Internetseite regelmäßig eine Liste der Ausbildungen, für die eine entsprechende Bestätigung erteilt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/90#abs-4 (4) Das Bundesinstitut für Berufsbildung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung mit Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Verträge zur Übernahme weiterer Aufgaben schließen. Dies gilt für die Begutachtung von Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmungen, die nach § 54 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes oder § 42f Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung zu prüfen sind, vorliegen, mit der Maßgabe, dass es einer Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung nicht bedarf.