Gesetze / Berufsbildungsgesetz BBiG § 64 Berufsausbildung Bund3 Fassungen Historische Fassung — Stand 21.05.2020 bis 30.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.