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§ 64 BBiG 2005 — Berufsausbildung

Berufsbildungsgesetz

Historische Fassung: Stand 21.05.2020 bis 30.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.