Gesetze / Berufsbildungsgesetz BBiG § 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen Stand: 30.04.2025 Bund3 Fassungen Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.