Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Stand: 30.04.2025

Bund3 Fassungen

Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

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