Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/44?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/44?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/44?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.