Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 15 Freistellung

Bund5 Fassungen

Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.

←§ 13 →§ 15