Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhVAnlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 885;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| 1 | Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen |
| 1.1 | Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz |
| 1.2 | Früherkennungsuntersuchungen |
| 1.2.1 | U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben |
| 1.2.2 | U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben |
| 1.2.3 | J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben |
| 1.2.4 | (weggefallen) |
| 2 | Schutzimpfungen |
| 2.1 | Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen |
| 2.2 | Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen |
| 2.3 | (weggefallen) |
Änderungsverlauf
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01.12.2020 Ausfertigung
Anlage 13 umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2713; 2021 I 343)
BGBl. 2020 I S. 2713
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24.07.2018 Ausfertigung
Anlage 13 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (BGBl. I 1232; 2019 I 46)
BGBl. 2018 I S. 1232
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27.05.2015 Ausfertigung
Anlage 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2015 (BGBl. I 842)
BGBl. 2015 I S. 842
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18.07.2014 Ausfertigung
Anlage 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1154)
BGBl. 2014 I S. 1154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.