Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

§ 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollverwaltung

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/70a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamten der Zollverwaltung, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitgestellt. Beamten, die zur Teilnahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sportkleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/70a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

§ 70 § 71