Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 65 Anrechnung anderer Einkünfte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Minden, 26.08.2008 – 10 K 2649/07
- OVG Sachsen, 28.09.2021 – 2 A 775/19
- BVerfG, 14.03.2001 – 2 BvR 567/99Zitiert von 2
- BVerfG, 24.09.2007 – 2 BvR 442/06Zitiert von 6
- BVerwG, 10.10.2024 – 2 C 15/23Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst; Verfassungstreuepflicht; Mitglied und Funktionär einer politischen ParteiZitiert von 14
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.05.2009 – 10 A 10170/09Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/65#abs-1 (1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/65#abs-2 (2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/65#abs-3 (3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.