Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/50a?asof=2021-09-17#abs-1 (1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/50a?asof=2021-09-17#abs-2 (2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/50a?asof=2021-09-17#abs-3 (3) Die Vergütung wird nicht gewährt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/50a?asof=2021-09-17#abs-4 (4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 50a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 50a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. I S. 2250
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