Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/50a?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/50a?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/50a?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Die Vergütung wird nicht gewährt

1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,
2.
für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist,
3.
im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
4.
für Dienst im Bereitschaftsfall.
§ 50 § 50b