§ 61 Allgemeine Pflichten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BAG, 07.06.2017 – 1 AZR 598/15
- BAG, 07.06.2017 – 1 AZR 526/15
- BAG, 07.06.2017 – 1 AZR 382/15Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der RAG AG - Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Bemessung des ZuschussesZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 09.08.2019 – 12 MS 34/19Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/61#abs-1 (1) Der Unternehmer ist für die ordnungsgemäße Leitung des Betriebes verantwortlich; ihm obliegt die Sicherheit und Ordnung im Betrieb. Er ist verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/61#abs-2 (2) Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, den verantwortlichen Personen von allen die Errichtung, Führung oder Einstellung des Betriebes betreffenden Verwaltungsakten einschließlich der dazugehörigen Unterlagen unverzüglich insoweit Kenntnis zu geben, als deren Aufgaben und Befugnisse betroffen werden. Er hat dafür zu sorgen, daß Betriebspläne und deren Zulassung von den verantwortlichen Personen jederzeit eingesehen werden können.