§ 131 Hauptstellen für das Grubenrettungswesen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/131#abs-1 (1) Unternehmer, die einen untertägigen Gewinnungsbetrieb oder einen Gewinnungsbetrieb mit brand- oder explosionsgefährdeten Anlagen oder mit Anlagen betreiben, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, müssen zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungs- und Gasschutzwesens Hauptstellen für das Grubenrettungswesen bilden und unterhalten oder solchen angeschlossen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/131#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über Aufgaben, Anzahl, Organisation und Ausstattung der Hauptstellen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Sicherheitsaufgaben und zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Hauptstellen und ihrer Einrichtungen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/131#abs-3 (3) Auf Hauptstellen für das Grubenrettungswesen sind die §§ 58 bis 62 und, soweit die Hauptstellen nicht von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unterhalten werden, für die Überwachung der Einhaltung des Absatzes 1, der §§ 58 bis 62 und der Rechtsverordnungen nach Absatz 2 die §§ 69 bis 74 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 131 BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Düsseldorf, 01.06.2015 – 9 Sa 1146/14Zitiert von 11
- BAG, 07.06.2017 – 1 AZR 526/15
- BAG, 07.06.2017 – 1 AZR 382/15Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der RAG AG - Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Bemessung des ZuschussesZitiert von 2
- BAG, 07.06.2017 – 1 AZR 598/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 131 geändert durch Artikel 303 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 131 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2006 I S. 2833
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 131 geändert durch Artikel 159 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 131 geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 131 geändert durch Artikel 149 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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06.06.1994 Ausfertigung
§ 131 eingefügt und geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I 1170)
BGBl. 1994 I S. 1170
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.