Gesetze / Bundesberggesetz

BBergG

§ 57l Grenzüberschreitende Auswirkungen

Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57l#abs-1 (1) Für nicht UVP-pflichtige Vorhaben, die nach § 57f zugelassen werden, sind die Vorschriften des Teils 5 Abschnitt 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Verfahren zur grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 sind die Vorgaben zur Veröffentlichung von Informationen in dem jeweiligen zentralen Internetportal nach § 59 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57l#abs-2 (2) Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 76 Absatz 1 bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften zur Datenübermittlung an Stellen im Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57l#abs-3 (3) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Bezeichnung des für den betreffenden Betrieb maßgeblichen BVT-Merkblatts.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57l#abs-4 (4) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit auch Aktualisierungen von Genehmigungen von Behörden anderer Staaten nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich.

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