§ 57 Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 148/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 07.06.2005 – 11 A 1193/02Zitiert von 5
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 152/24Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 – OVG 11 S 62.16
- VG Gießen, 09.11.2010 – 1 K 1625/09.GIZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.08.2010 – OVG 11 N 10.08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57#abs-1 (1) Kann eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter nur durch eine sofortige Abweichung von einem zugelassenen Betriebsplan oder durch sofortige, auf die endgültige Einstellung des Betriebes gerichtete Maßnahmen abgewendet werden, so darf die Abweichung oder die auf die Einstellung gerichtete Maßnahme auf ausdrückliche Anordnung des Unternehmers bereits vor der Zulassung des hierfür erforderlichen Betriebsplanes vorgenommen werden. Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die Anordnung unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57#abs-2 (2) Werden infolge unvorhergesehener Ereignisse zur Abwendung von Gefahren für bedeutende Sachgüter sofortige Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan erforderlich, so gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Sicherheit des Betriebes nicht gefährdet werden darf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/57#abs-3 (3) Die Zulassung der infolge der Abweichung erforderlichen Änderung des Betriebsplanes oder des für die Einstellung erforderlichen Betriebsplanes ist unverzüglich zu beantragen.