§ 19 Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Cottbus, 25.10.2018 – 3 K 960/13
- BVerwG, 15.01.2025 – 11 A 5/24Entschädigung für die Beeinträchtigung einer bergrechtlichen BewilligungZitiert von 3
- OVG NRW, 12.01.2011 – 11 A 1466/08Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/19#abs-1 (1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist auf Antrag ihres Inhabers ganz oder teilweise aufzuheben. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/19#abs-2 (2) Mit der Bekanntgabe der Aufhebung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde erlischt die Erlaubnis oder Bewilligung in dem Umfang, in dem sie aufgehoben wird.