Gesetze / Bundesberggesetz

BBergG

§ 19 Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/19#abs-1 (1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist auf Antrag ihres Inhabers ganz oder teilweise aufzuheben. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/19#abs-2 (2) Mit der Bekanntgabe der Aufhebung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde erlischt die Erlaubnis oder Bewilligung in dem Umfang, in dem sie aufgehoben wird.

§ 18 § 20