Gesetze / Bundesberggesetz BBergG § 168b Vorhandene Unterwasserkabel Stand: 10.06.2019 Bund Soweit Unterwasserkabel bereits verlegt worden sind und betrieben werden, gelten sie als nach § 133 Abs. 4 genehmigt, wenn sie den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 entsprechen.