Gesetze / Bundesberggesetz

BBergG

§ 101 Aufhebung und Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/101#abs-1 (1) Die vorzeitige Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn

1.
die für die Besitzeinweisung nach § 97 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
2.
der Antrag nach § 77 zurückgenommen worden ist oder
3.
die Entscheidung über die Grundabtretung nicht innerhalb von zwei Jahren erlassen wird, nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/101#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann statt der Aufhebung der Besitzeinweisung die Entscheidung über die Besitzeinweisung geändert werden. Die in Absatz 1 Nr. 3 bestimmte Frist kann von der zuständigen Behörde um längstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn die Entscheidung über den Antrag nach § 77 aus besonderen, durch das Verfahren bedingten Umständen nicht innerhalb dieser Frist ergehen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/101#abs-3 (3) Mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung unanfechtbar wird, ist dem Grundabtretungsbegünstigten der Besitz entzogen und der vorherige Besitzer wieder Besitzer.

§ 100 § 102