§ 69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Hamburg, 23.11.2023 – 6 K 2971/21Zitiert von 4
- LG Karlsruhe, 07.07.2023 – 16 O 10/22 Baul
- VG Schleswig, 01.07.2022 – 8 B 34/22
- OVG Sachsen, 10.05.2022 – 1 A 493/20Zitiert von 1
- VG Berlin, 22.03.2022 – 13 K 321/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/69#abs-1 (1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise nach § 70 Absatz 1 Satz 1 zugestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/69#abs-2 (2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.