Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/69#abs-1 (1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise nach § 70 Absatz 1 Satz 1 zugestellt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/69#abs-2 (2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

§ 68 § 70