Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund1 Entscheidung

Die Länder können durch Gesetz den Kammern und Senaten für Baulandsachen die Verhandlung und Entscheidung über Maßnahmen der Enteignung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen oder nach Landesrecht vorgenommen werden, und über Entschädigungsansprüche übertragen sowie die Vorschriften dieses Teils für anwendbar erklären.

§ 231 § 233