§ 231 Einigung
Stand: 10.06.2019
Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 231 BauGB →
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