Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 231 Einigung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund1 Entscheidung

Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.

§ 230 § 232