§ 226 Urteil
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 226 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 10.02.2021 – 18 U 1/18Zitiert von 2
- BGH, 08.05.2003 – III ZR 68/02Zitiert von 2
- BGH, 10.03.2005 – III ZR 224/04Zitiert von 7
- LG Karlsruhe, 08.04.2011 – 16 O 20/09 Baul
- BGH, 09.12.1999 – III ZR 73/99Baulandsachen: Unzulässigkeit der Berufung bei Einlegung der Berufungsschrift beim unzuständigen Oberlandesgericht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 9
- OLG Rostock, 07.02.2024 – 13 U 1/21 Baul
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 23.02.2023 – 16 U 2/18Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 10.11.2022 – 1 LB 2/22Zitiert von 3
- KG, 12.06.2020 – 9 U 2/17 Baul
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 226 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/226#abs-1 (1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird durch Urteil entschieden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/226#abs-2 (2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, für begründet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt zu ändern. Wird in anderen Fällen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung für begründet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls auszusprechen, dass die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, verpflichtet ist, in der Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweit zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/226#abs-3 (3) Einen Enteignungsbeschluss kann das Gericht auch ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht einen Anspruch auf Geldleistung betrifft. Es darf in diesem Falle über den Antrag des Beteiligten hinaus, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, den Enteignungsbeschluss auch ändern, soweit ein anderer Beteiligter es beantragt hat; dabei ist eine Änderung des Enteignungsbeschlusses zum Nachteil dessen, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, nicht statthaft. Wird ein Enteignungsbeschluss geändert, so ist § 113 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein Enteignungsbeschluss aufgehoben oder hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung geändert, so gibt das Gericht im Falle des § 113 Absatz 5 dem Vollstreckungsgericht von seinem Urteil Kenntnis.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/226#abs-4 (4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Antrags zur Endentscheidung reif, so soll das Gericht hierüber ein Teilurteil nur erlassen, wenn es zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint.