§ 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Hamm, 26.11.1998 – 16 U (Baul.) 10/98
- BGH, 09.12.1999 – III ZR 73/99Baulandsachen: Unzulässigkeit der Berufung bei Einlegung der Berufungsschrift beim unzuständigen Oberlandesgericht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 9
- VG Saarland Saarlouis, 27.01.2010 – 10 K 253/09Zitiert von 2
- VG Schwerin, 19.12.2023 – 2 A 1773/23 SN
- VG Frankfurt (Oder), 23.12.2014 – VG 7 K 956/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/219#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/219#abs-2 (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.