§ 220 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 09.12.1999 – III ZR 73/99
- OLG Brandenburg, 10.02.2021 – 18 U 1/18Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 23.06.2017 – 9 U 8/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/220#abs-1 (1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für Baulandsachen gebildet. Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts. Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/220#abs-2 (2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt.