§ 211 Belehrung über Rechtsbehelfe
Stand: 10.06.2019
Den nach diesem Gesetzbuch ergehenden Verwaltungsakten ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 211 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Hamburg, 13.05.2015 – 2 K 189/14Zitiert von 2
- BGH, 10.12.1998 – III ZR 2/98Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.