Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 210 Wiedereinsetzung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/210#abs-1 (1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche oder auf Grund dieses Gesetzbuchs bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/210#abs-2 (2) Die nach § 32 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständige Behörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anstelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.

§ 209 § 211