§ 209 Vorarbeiten auf Grundstücken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 14.11.2022 – 1 KN 10/22Zitiert von 4
- OVG NRW, 15.08.2001 – 10 A 3545/00Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 22.02.2023 – 1 KN 2/18Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 11.10.2004 – 4 L 2779/04Zitiert von 1
- VG Cottbus, 12.03.2018 – 3 L 187/18
- VG Cottbus, 12.03.2018 – VG 3 L 186/18
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 12.03.2024 – 6 K 5527/19Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 – OVG 10 A 33.15Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 – OVG 10 S 41.16Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 209 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/209#abs-1 (1) Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist den Eigentümern oder Besitzern vorher bekannt zu geben. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/209#abs-2 (2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare Vermögensnachteile, so ist dafür von der Stelle, die den Auftrag erteilt hat, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten; kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Hat eine Enteignungsbehörde den Auftrag erteilt, so hat der Antragsteller, in dessen Interesse die Enteignungsbehörde tätig geworden ist, dem Betroffenen die Entschädigung zu leisten; kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.