§ 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
Stand: 10.06.2019
Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 184 BauGB →
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