§ 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/183#abs-1 (1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der Nutzung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich auf das Grundstück beziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/183#abs-2 (2) Auf die Aufhebung ist § 182 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.