Gesetze / Bundesbanklaufbahnverordnung
BBankLV§ 4 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst
Stand: 30.08.2025
Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst wird in einem Studiengang an der Hochschule der Deutschen Bundesbank durchgeführt. § 13 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 BBankLV →
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- OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2013 – 1 L 3/13Zitiert von 5
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