Gesetze / Bundesbanklaufbahnverordnung

BBankLV

§ 4 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst

Stand: 30.08.2025

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst wird in einem Studiengang an der Hochschule der Deutschen Bundesbank durchgeführt. § 13 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.

§ 3 § 4a