Gesetze / Bundesbanklaufbahnverordnung
BBankLV§ 4a Besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst
Stand: 30.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBankLV/4a#abs-1 (1) In der Laufbahn des mittleren Bankdienstes wird die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBankLV/4a#abs-2 (2) Für die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des § 19 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBankLV/4a#abs-3 (3) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können durch eine 18-monatige berufspraktische Einführung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes erlangen. § 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.