§ 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 237
Nach Gewicht
- OVG NRW, 05.03.2009 – 1 A 1890/07Zitiert von 18
- VG Berlin, 01.10.2014 – 28 K 157.10
- VG Sigmaringen, 24.07.2008 – 6 K 2527/07Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 23.09.2008 – 2 K 1964/07Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 18.12.2002 – 10 K 3271/02Zitiert von 2
- BVerwG, 24.02.2011 – 2 C 9/10Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel; ÜbergangszeitraumZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 14.08.2025 – 5 W 48/25
- VGH Bayern, 23.05.2025 – 8 B 22.2635
- OVG NRW, 17.03.2025 – 6 A 1985/22Zitiert von 2
237 Entscheidungen zu § 79 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/79#abs-1 (1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/79#abs-2 (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/79#abs-3 (3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.