§ 54 Einstweiliger Ruhestand
Stand: 21.07.2023
Wird zitiert von 244
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 01.10.2015 – 7 L 599.15
- OVG Saarland, 22.02.2006 – 7 R 1/05Zitiert von 13
- OVG Niedersachsen, 03.06.2008 – 6 LD 2/06Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2025 – 10 B 1/24
- OVG NRW, 18.11.2015 – 3d A 105/12.BDGZitiert von 13
- OVG Niedersachsen, 10.11.2009 – 6 LD 1/09Abweisung der Disziplinarklage trotz Vorliegens eines Dienstvergehens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25Versagung der Aussagegenehmigungen für die Bundeskanzlerin a. D. und einen Bundesminister a. D. in einem ZivilprozessZitiert von 1
- VG Wiesbaden, 13.12.2024 – 3 L 1561/24.WIZitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.07.2024 – 7 Sa 1125/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/54#abs-1 (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/54#abs-2 (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.