§ 43 Gnadenrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 09.10.2012 – 2 K 319/11Zitiert von 1
- BVerwG, 21.12.2010 – 2 B 29/10Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Straftaten mit rechtsextremistischem und fremdenfeindlichem Hintergrund; Dienstbezug; Bemessung der DisziplinarmaßnahmeZitiert von 61
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.03.2011 – 20 Sa 146/10Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 29.01.2003 – 6 A 4532/00
- BAG, 19.06.2012 – 3 AZR 708/11Dienstordnungsangestellter - Invaliditätsrente - fiktive NachversicherungZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 09.03.2021 – 5 LC 174/18Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 25.10.2011 – 10 K 2634/09Zitiert von 2
- VG Köln, 14.02.2002 – 15 K 6901/99
- VG Köln, 04.07.2001 – 15 L 989/01
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab diesem Zeitpunkt § 42 entsprechend.