§ 123 Sitzungen und Beschlüsse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 14.08.2008 – 1 A 237/08Zitiert von 8
- OVG Saarland, 19.09.2006 – 1 Q 24/06Zitiert von 3
- BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09Postmindestlohnverordnung; Feststellungsklage gegen Normgeber; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bei GeltungserstreckungZitiert von 219
- BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 38/09Feststellungsklage gegenüber AllgemeinverbindlichkeitserklärungZitiert von 117
- VG Berlin, 23.07.2012 – 5 K 268.11Zitiert von 1
- OVG Saarland, 29.12.2005 – 1 Q 65/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/123#abs-1 (1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/123#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/123#abs-3 (3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/123#abs-4 (4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/123#abs-5 (5) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/123#abs-6 (6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.