Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 38 Verfahren der Entlassung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund5 Entscheidungen

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt wird.

§ 37 § 39