§ 38 Verfahren der Entlassung
Stand: 10.06.2019
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt wird.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 38 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 08.06.2005 – 8 A 262/05Zitiert von 6
- VG Bayreuth, 01.04.2025 – B 5 K 23.89
- VG München, 19.01.2023 – M 19B DA 22.5834
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2018 – OVG 10 N 34.17Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.