§ 38 Verfahren der Entlassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OVG NRW, 08.06.2005 – 8 A 262/05Zitiert von 6
- VG Bayreuth, 01.04.2025 – B 5 K 23.89
- VG München, 19.01.2023 – M 19B DA 22.5834
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2018 – OVG 10 N 34.17Zitiert von 10
- VG Köln, 30.11.2004 – 14 K 9757/02Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt wird.