Gesetze / Bundesarchivgesetz

BArchG

§ 3b Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz

Stand: 23.10.2021

Bund2 Fassungen

Das Bundesarchiv erfasst, verwahrt, verwaltet und verwendet die in ihrem Gesamtbestand zu erhaltenden Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes als Archivgut des Bundes nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Soweit das Stasi-Unterlagen-Gesetz nicht entgegensteht, unterfallen die Stasi-Unterlagen den archivrechtlichen Bestimmungen des Bundes.

§ 3a § 4