Gesetze / Bundes-Apothekerordnung
BApO§ 8
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BApO/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BApO/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation nach § 6 Abs. 2 vor, so gilt die Anordnung solange fort, bis sie durch den Widerruf der Approbation ersetzt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BApO/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Apotheker, dessen Approbation ruht, darf den Apothekerberuf nicht ausüben.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 02.12.2007. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.11.2026 (siehe Fassungen).
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02.12.2007 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.