Gesetze / Bundes-Apothekerordnung

BApO

§ 1

Stand: 28.01.2022

Bund2 Fassungen14 Entscheidungen

Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimitteln (Arzneimittel) zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

§ 2