Gesetze / Bundes-Apothekerordnung
BApO§ 3
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 12.01.2016 – 1 BvL 6/13Unvereinbarkeit des Sozietätsverbots aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO mit Art. 12 Abs. 1 GG; hier: gemeinschaftliche Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer PartnerschaftsgesellschaftZitiert von 44
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Die Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist.