Gesetze / Bundes-Apothekerordnung
BApO§ 3
Stand: 10.06.2019
Die Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 BApO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 12.01.2016 – 1 BvL 6/13Unvereinbarkeit des Sozietätsverbots aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO mit Art. 12 Abs. 1 GG; hier: gemeinschaftliche Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer PartnerschaftsgesellschaftZitiert von 44
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2007 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
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15.06.2005 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I 1645)
BGBl. 2005 I S. 1645
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23.03.1992 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. März 1992 (BGBl. I 719)
BGBl. 1992 I S. 719
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