Gesetze / Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
BAföG-EinkommensV§ 2 Weitere Einnahmen
Stand: 10.06.2019
Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten auch folgende Leistungen:
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 BAföG-EinkommensV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2005 – 12 A 11677/04
- BVerwG, 27.02.2020 – 5 C 5/19Unterhaltsvorschussleistungen an den Auszubildenden sind Einkommen im Sinne des BAföG, das dem allgemeinen Einkommensfreibetrag unterfälltZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.10.2010 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I 1422)
BGBl. 2010 I S. 1422
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