Gesetze / Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
BAföG-AuslandszuschlagsV§ 1 Zuschläge zu dem Bedarf
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6GZuschlagsV/1#abs-1 (1) Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf geleistet:
Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6GZuschlagsV/1#abs-2 (2) Zuschläge nach dieser Verordnung werden nicht geleistet, soweit § 12 Abs. 4 des Gesetzes gilt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 BAföG-AuslandszuschlagsV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
24.10.2010 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I 1422)
BGBl. 2010 I S. 1422
-
23.12.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I 3254)
BGBl. 2007 I S. 3254
-
19.03.2001 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I 390)
BGBl. 2001 I S. 390
-
26.06.1996 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1996 (BGBl. I 919)
BGBl. 1996 I S. 919
-
20.07.1992 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1992 (BGBl. I 1358 – Klammerzusatz neu gefasst: „(BAföG-Aus- landszuschlagsV)“ und geändert durch V)
BGBl. 1992 I S. 1358
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.