Gesetze / Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland

BAföG-AuslandszuschlagsV

§ 1 Zuschläge zu dem Bedarf

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6GZuschlagsV/1#abs-1 (1) Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf geleistet:

1.
ein monatlicher Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz durchgeführt wird und die Kaufkraft der nach dem Gesetz gewährten Leistungen am ausländischen Ausbildungsort unter deren Kaufkraft im Inland liegt (§ 2),
2.
die nachweisbar notwendigen Studiengebühren (§ 3),
3.
Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung (§ 4),
4.
Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 5).
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Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6GZuschlagsV/1#abs-2 (2) Zuschläge nach dieser Verordnung werden nicht geleistet, soweit § 12 Abs. 4 des Gesetzes gilt.

§ 2