Gesetze / Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
BAföG-EinkommensV§ 3a Übergangsvorschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G-EinkommensV/3a?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 30. Juni 2003 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum 21. Mai 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G-EinkommensV/3a?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 3a umnummeriert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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