Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
BAStrlSchG§ 3 Fachaufsicht
Soweit das Bundesamt für Strahlenschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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03.05.2000 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I 636)
BGBl. 2000 I S. 636
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