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Artikel 2 · BT-Drs. 14/2443 · S. 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Die Einfügung des § 4 in das Gesetz über die Errich-
tung eines Bundesamtes für Strahlenschutz schafft eine
grundsätzliche und generelle gesetzliche Ermächtigung,
durch Verordnung die Erhebung von Gebühren und
Auslagen für die Ausführung von Amtshandlungen des
Bundesamtes zu regeln, ohne eine Vielzahl gesetzlicher
Bestimmungen ändern oder anpassen zu müssen. Unbe-
schadet bleiben bestehende und zukünftige spezialge-
setzliche Vorschriften – insbesondere die des Atomge-
setzes und der Atomrechtlichen Kostenverordnung –,
die eigene, vorrangig zu beachtende Gebührenbestim-
mungen enthalten.
Im Rahmen der Übertragung von Zuständigkeiten auf
das Bundesamt für Strahlenschutz nach dem Strahlen-
schutzvorsorgegesetz und der Überleitung von Aufgaben
des früheren Bundesgesundheitsamtes nach dem Ge-
sundheitseinrichtungen-Neuordnungsgesetz vom 24. Ju-
ni 1994 (BGBl. I S. 1416) wurden keine spezialgesetz-
lichen Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren
und Auslagen für die neuen bzw. übergeleiteten
Amtsaufgaben geschaffen. Übergangsweise wurden die
bestehenden Regelungen über die Erhebung von Gebüh-
ren und Auslagen für diese Aufgaben durch das Bun-
desamt für Strahlenschutz weiterhin entsprechend an-
gewandt. Diese bislang bestehende Regelungslücke wird
durch Artikel 2 geschlossen.

BT-Drs. 14/2443 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 14/2443, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 57.681–58.989 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 9c47b6ed94496c40….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP