Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 14/2443 · S. 15
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Die Einfügung des § 4 in das Gesetz über die Errich- tung eines Bundesamtes für Strahlenschutz schafft eine grundsätzliche und generelle gesetzliche Ermächtigung, durch Verordnung die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Ausführung von Amtshandlungen des Bundesamtes zu regeln, ohne eine Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen ändern oder anpassen zu müssen. Unbe- schadet bleiben bestehende und zukünftige spezialge- setzliche Vorschriften – insbesondere die des Atomge- setzes und der Atomrechtlichen Kostenverordnung –, die eigene, vorrangig zu beachtende Gebührenbestim- mungen enthalten. Im Rahmen der Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesamt für Strahlenschutz nach dem Strahlen- schutzvorsorgegesetz und der Überleitung von Aufgaben des früheren Bundesgesundheitsamtes nach dem Ge- sundheitseinrichtungen-Neuordnungsgesetz vom 24. Ju- ni 1994 (BGBl. I S. 1416) wurden keine spezialgesetz- lichen Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die neuen bzw. übergeleiteten Amtsaufgaben geschaffen. Übergangsweise wurden die bestehenden Regelungen über die Erhebung von Gebüh- ren und Auslagen für diese Aufgaben durch das Bun- desamt für Strahlenschutz weiterhin entsprechend an- gewandt. Diese bislang bestehende Regelungslücke wird durch Artikel 2 geschlossen.
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Herkunft
BT-Drs. 14/2443, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 57.681–58.989 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 9c47b6ed94496c40….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP