Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

BAPostSa

§ 32 Ausübung von Mitgliedschaftsrechten

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/32#abs-1 (1) Die Anstalt nimmt als Inhaberin der Aktien des Bundes die dem Bund nach dem Aktiengesetz zustehenden Mitgliedschaftsrechte wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/32#abs-2 (2) Sie übt das ihr im Rahmen der Hauptversammlung der Aktiengesellschaften zustehende Auskunftsrecht und die Entscheidungsbefugnis über

-
die Bestellung der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat,
-
die Verwendung des Bilanzgewinns,
-
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,
-
die Bestellung der Abschlußprüfer,
-
die Änderung der Satzung,
-
die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung,
-
die Bestellung von Prüfern zur Kontrolle von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung,
-
die Verschmelzung, Vermögensübertragung, Umwandlung und Eingliederung,
-
die Zustimmung zu Unternehmensverträgen sowie
-
andere in der Satzung der Aktiengesellschaft vorgesehene Aufgaben

nach Maßgabe der Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/32#abs-3 (3) Die Anstalt gilt durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes als zur Stimmrechtsausübung bevollmächtigt im Sinne des § 134 Abs. 3 des Aktiengesetzes.

§ 31 § 33