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# § 32 BAPostSa — Ausübung von Mitgliedschaftsrechten

Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anstalt nimmt als Inhaberin der Aktien des Bundes die dem Bund nach dem Aktiengesetz zustehenden Mitgliedschaftsrechte wahr.

(2) Sie übt das ihr im Rahmen der Hauptversammlung der Aktiengesellschaften zustehende Auskunftsrecht und die Entscheidungsbefugnis über

- - die Bestellung der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat,

- - die Verwendung des Bilanzgewinns,

- - die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,

- - die Bestellung der Abschlußprüfer,

- - die Änderung der Satzung,

- - die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung,

- - die Bestellung von Prüfern zur Kontrolle von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung,

- - die Verschmelzung, Vermögensübertragung, Umwandlung und Eingliederung,

- - die Zustimmung zu Unternehmensverträgen sowie

- - andere in der Satzung der Aktiengesellschaft vorgesehene Aufgaben

nach Maßgabe der Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründen.

(3) Die Anstalt gilt durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes als zur Stimmrechtsausübung bevollmächtigt im Sinne des § 134 Abs. 3 des Aktiengesetzes.

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Zitiervorschlag: § 32 BAPostSa

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/32

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