Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

BAPostSa

§ 33 Einführung am Kapitalmarkt

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/33#abs-1 (1) Die Anstalt veräußert in enger Abstimmung mit den Aktiengesellschaften die Aktien des Bundes am nationalen und internationalen Kapitalmarkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/33#abs-2 (2) Die Anstalt zieht zur Beratung, Vorbereitung und Durchführung der Aktienplazierung erfahrene Emissionshäuser hinzu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/33#abs-3 (3) Vor Vertragsabschluß mit den Emissionshäusern ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

§ 32 § 34