Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

BAPostSa

§ 31 Veräußerung von Aktien

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/31#abs-1 (1) Die Anstalt veräußert Aktien des Bundes insbesondere zu folgenden Zwecken:

1.
insbesondere und vorrangig zur Finanzierung der Unterstützungskassen;
2.
zur Privatisierung der Aktiengesellschaft;
3.
zur breitgestreuten Vermögensbildung;
4.
zur Ermöglichung einer Teilhaberschaft der Beschäftigten der Aktiengesellschaften;
5.
zur Kurspflege.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/31#abs-2 (2) Beim Verkauf von Aktien kann die Anstalt der Belegschaft der Aktiengesellschaften einen Nachlaß gewähren. Ein Nachlaß wird nur für die Aktien der Gesellschaft gewährt, der die Belegschaftsmitglieder angehören.

§ 30 § 32