Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)
BAPostSa§ 31 Veräußerung von Aktien
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/31#abs-1 (1) Die Anstalt veräußert Aktien des Bundes insbesondere zu folgenden Zwecken:
1.
insbesondere und vorrangig zur Finanzierung der Unterstützungskassen;
2.
zur Privatisierung der Aktiengesellschaft;
3.
zur breitgestreuten Vermögensbildung;
4.
zur Ermöglichung einer Teilhaberschaft der Beschäftigten der Aktiengesellschaften;
5.
zur Kurspflege.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/31#abs-2 (2) Beim Verkauf von Aktien kann die Anstalt der Belegschaft der Aktiengesellschaften einen Nachlaß gewähren. Ein Nachlaß wird nur für die Aktien der Gesellschaft gewährt, der die Belegschaftsmitglieder angehören.