Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

BAPostSa

§ 15 Zusammensetzung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/15#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus 10 Mitgliedern zusammen. Ihm gehören an:

1.
ein Vorsitzender;
2.
ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen;
3.
ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern;
4.
ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie;
5.
je ein Vertreter der Aktiengesellschaften;
6.
je ein Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/15#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird durch die Aufsichtsbehörde benannt. Die Benennung der übrigen Mitglieder erfolgt durch die entsendenden Organisationsträger beziehungsweise Interessenvertretungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/15#abs-3 (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen Gewähr für eine sachkundige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bieten.

§ 14 § 16