Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)
BAPostSa§ 15 Zusammensetzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/15#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus 10 Mitgliedern zusammen. Ihm gehören an:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/15#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird durch die Aufsichtsbehörde benannt. Die Benennung der übrigen Mitglieder erfolgt durch die entsendenden Organisationsträger beziehungsweise Interessenvertretungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/15#abs-3 (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen Gewähr für eine sachkundige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bieten.